Ambulante Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

Ambulante Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe stellt die komplexeste und intensivste Hilfeform der Kinder-und Jugendhilfe derzeit dar, auch im Hinblick auf Leistung, Umfang und Zuordnung der Hilfeleistungen auf der verwaltungsrechtlicher Ebene. Nach der Definition des § 35 a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche auch Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erwarten ist.Von einer seelischen Behinderung bedroht (§ 35a von SGB VIII) sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit (wesentlich mehr als 50%) zu erwarten ist. Eine drohende Behinderung ist noch nicht mit einer manifesten Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gleichzusetzen. Die Zuordnung zum Personenkreis nach § 35a SGB VIII ist eine verwaltungsrechtliche Aufgabe des örtlichen Trägers der Jugendhilfe und die Entscheidung über die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen obliegt letztlich in der Verantwortung des zuständigen Jugendamtes. Anders als bei der Hilfe zur Erziehung hat nach § 35a SGB VII das Kind oder der Jugendliche einen eigenständigen Anspruch, nicht der Personensorgeberechtigte. Auch junge Volljährige können im Rahmen des § 41 SGB VIII Eingliederungshilfe erhalten. Die Hilfe ist nach dem Bedarf im Einzelfall zu gestalten und zu leisten, nach Möglichkeit so, dass Integration/ Inklusion sowie Orientierung an der Lebenswelt im Alltag der Betreuung, Förderung und Erziehung angestrebt ist. Im Einzelfall können je nach Bedarf auch noch Hilfen zu einer angemessenen Schul-oder Berufsausbildung oder auch Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes hinzukommen.

Die Grundidee der Ambulanten Eingliederungshilfe ist

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gruppenfähig sind, oder die in problematischen Umfeldern leben und deren positive Entwicklung dort gefährdet scheint, die sich in einer psychosozialen Problemlage, Krisen und/oder Konfliktsituation befinden. Das Angebot zur Eingliederungshilfe richtet sich gemäß § 35a Absatz 1 und Absatz 2 SGB VIII an Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 18 Jahren (sowie Volljährige) mit seelischen Behinderungen oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Die Zielsetzungen der Ambulanten Eingliederungshilfe sind

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung zu beseitigen oder zu mildern, mit dem Ziel, behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Ihnen soll die Teilnahme am Gemeinschaftsleben ermöglicht oder erleichtert werden, durch Ausbildung, soziale, berufliche Integration und weitgehende Selbstbestimmung und Selbständigkeit. Hinsichtlich der Aufgaben und Ziele der Hilfe verweist §35a Abs. 3 SGB VIII auf §53 Abs.3 SGB XII. Hiernach lassen folgende übergeordneten Aufgaben und Ziele der Hilfe ableiten:

Einflussnahme auf den Behinderungsprozess: die Zielvorstellung des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, eine drohende seelische Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene seelische Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen. Gelingt die völlige Herstellung nicht, so sollen Maßnahmen zur Milderung der Behinderung eingeleitet werden, die die Behinderung so weit als möglich rückgängig machen sollen.

Eingliederung bzw. Integration in die Gesellschaft: Dieses Ziel schließt alle Maßnahmen ein, die dem Hilfeempfänger den Kontakt zur Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglichen und erleichtern. Für Kinder und Jugendliche stehen dabei die Familie, das soziale Umfeld und die Schule im Vordergrund.

Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen, den individuellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechenden, Tätigkeit: Dazu gehört nicht nur die Ausbildung zu einem Beruf oder einer Tätigkeit, sondern auch die Schaffung und Erhaltung von Voraussetzungen für eine Berufsausbildung oder Tätigkeit. Der Bedarf im Einzelfall sowie daraus abgeleitete Aufgaben, Maßnahmen und Hilfeziele werden gemäß den Regelungen des Hilfeplanverfahrens nach §36 SGB VIII festgestellt bzw. festgelegt. Nach §36 SGB VIII Abs. 3 soll der Arzt oder Psychotherapeut, welcher die unabhängige, fachliche Stellungnahme verfasst hat, bei der Aufstellung oder Änderung des Hilfeplans beteiligt werden

Leistungen der Hilfemaßnahme

Vorbereitung und Begleitung in eine weitgehendst selbständige Lebensführung im Übergang von der Jugendhilfe in eine möglicherweise später notwendige Eingliederungshilfe. Die enge Verbindung zwischen Jugendhilfe nach SGB VIII (KJHG) und Eingliederungshilfe nach SGB VIIII verfolgt das Ziel, einen Wechsel vom einen in das andere Hilfesystem für die Betroffenen gep-lant und strukturiert zu gestalten. Kernziel ist dabei, die betreuten Personen zu einem eigenständigen und von Hilfen möglichst unabhängigen Leben zu fördern, wobei das Erreichen dieses Ziels im Einzelfall von individuellen Voraussetzungen der Betreuten abhängt und allgemein offen bleibt. Hiermit sollen folgende Effekte erzielt werden:

Der Übergang soll für den Jugendlichen/ jungen Erwachsenen ohne Abbruch der Beziehung zur koordinierenden Betreuungsperson geschehen.

Für das übergebende Jugendamt wird ein Erfolg der zu Ende gehenden Maßnahme unmittelbar sichtbar, da die Fortführung sozialer Eingliederung gewährleistet ist und damit der Gefahr eines „Abrutschens“ in gefährdendes Milieu im Anschluss an die Jugendhilfe gezielt vorgebeugt

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 SGB VIII 35a SGBVIII

Ambulantes Clearing

Ambulantes Clearing dient zur Klärung der familiären und erzieherischen Situation von Familien und Lebensgemeinschaften mit Kindern/ Jugendlichen, in denen grundsätzlich ein Hilfebedarf vorliegt, weitgehend aber Unklarheit über die benötigte Art der Hilfe besteht. Der Ambulante Helfer versteht sich einerseits als sachlich-fachliche Beobachter; es nimmt in enger Zusammenarbeit mit der Familie von außen Einblick in das Familiensystem. Andererseits entsteht während des Clearingprozesses eine Beziehung zwischen Ambulantem Helfer und der Familie.

Ambulantes Clearing ist somit eine Kombination aus sachlicher Fachlichkeit und Beziehungsarbeit, die zur Klärung von Belastungen, Problemen, Schwierigkeiten und Krisen, sowie Ressourcen, Stärken und Kompetenzen führen soll. Ziel ist es, zu einer möglichst von allen Beteiligten getragenen Einschätzung der familiären Situation zu gelangen, um so die bestmögliche Hilfeart für die jeweilige Familie zu finden.

Die Grundidee des Ambulanten Clearing ist

Richtet sich das Angebot des Ambulanten Clearings zum einen an Familien, die dem Jugendamt erstmalig bekannt werden, was einleitend eine grundlegende Analyse des Familiensystems voraussetzt, dient es zum anderen Familien, die schon länger Kontakte zum Jugendamt haben, bisherige Maßnahmen jedoch wenig erfolgreich verliefen und somit das Clearing beim Auffinden alternativer hilfreicher Lösungen unterstützen kann.

Die Zielsetzungen des Ambulanten Clearing sind

  • Gespräch zur Auftragsklärung mit dem Jugendamt und der Familie
  • Familienanamnese, biographische Interviews, Klärung von Ursache und Wirkung der auffälligen Verhaltensweisen, ggf. transgenerationelle Klärung
  • Analyse zur Feststellung der Interaktions- und Kommunikationsmuster
  • Analyse der Lösungs- und Erziehungsstrategien sowie des Bindungsverhaltens aller Familienmitglieder
  • Darstellung familiärer Beziehungen (z.B. ressourcenorientierte Genogrammarbeit, Arbeit mit dem Familienbrett und dem biographischen Zeitbalken)
  • Netzwerk- und Ressourcenanalyse
  • Erarbeitung einer Selbsteinschätzung der Erziehungsberechtigten für die Bewältigung der Lebens- und Erziehungsaufgaben
  • Erweiterung familiärer Ressourcen (z.B. Entwicklung konstruktiver Kommunikations- und Verhaltensformen und Begleitung bei deren Umsetzung)
  • Auswertung mit fachlicher Einschätzung und Empfehlung hinsichtlich des weiteren Hilfeverlaufs (ggf. Empfehlung zu weiteren Hilfsangeboten mit klarer Benennung der jeweiligen Bedarfe)

Leistungen der Hilfemaßnahme

  • Einzel- und Familiengespräche
  • Individuelle Zielvereinbarung im Hilfeplangespräch
  • Systemisch - lösungsorientierte Beratung
  • Unterstützung im Umgang mit Behörden
  • Berichterstellung / Dokumentation

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 SGB VIII

Integrative Sozialpädagogische Familienhilfe (ISpFh)

Die ambulante Integrative Sozialpädagogische Familienhilfe (ISpFh) ist eine äußerst individuelle und flexible Hilfeleistung für ausländische Familien. Es gilt eine Kind- und bedarfsgerechte Versorgung, Betreuung und Unterstützung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, um eine Integration von Flüchtlingsfamilien sicherzustellen.
Das Angebot setzt sich mit den kulturellen, religiösen und familiären Hintergründen und Erfahrungen der UmA und Flüchtlingsfamilien auseinander. Berücksichtigt die Vorbildung und Fähigkeiten der jungen Menschen und Familien und beachtet deren Bedürfnisse nach Orientierung und einem hohen Informationsbedarf.
Nach dem Konzept vom Landkreis Verden „Gut starten im Landkreis Verden“.

Die Grundidee der Integrativen Sozialpädagogischen Familienhilfe ist

Das Angebot übernimmt die integrative sozialpädagogische Familienhilfe, Förderung und Beratung von den Flüchtlingsfamilien aus aller Welt. Hilft bei persönlichen Krisen u. a. Heimweh, unbearbeitete Fluchterfahrungen, defizitäre Lebenslagen, gesundheitlichen Problemen oder diffusen Perspektiven.

Die Integrative Sozialpädagogischen Familienhilfe unterstützt die ausländische Familien beim Ankommen in der neuen Umgebung, bei der sozialen Integration wie der Anbindung an Schule, Ausbildung und Beruf. Sie fördert den Spracherwerb, die persönliche Entwicklung, das Einbringen individueller Fähigkeiten und Begabungen sowie eine eigenständige Lebensführung.

Die Zielsetzungen der Integrativen Sozialpädagogischen Familienhilfe sind

  • Entlastung & Stabilisierung der sozialen und psychischen Situation
  • Unterstützung bei der Alltagsstrukturierung, -organisation & -bewältigung
  • Abbau von Sprachbarrieren und Förderung des Spracherwerbs
  • Anbindung an Schule, Ausbildung, Praktikum und Beruf
  • Förderung von Selbstständigkeit & eigenverantwortlicher Lebensführung
  • Hilfen im Umgang mit Behörden und Begleitung bei Behördengängen
  • Hilfestellungen bei gesundheitlichen Problemen und psychischen Belastungen
  • Angebot sozialer, sprachlicher und beruflicher Orientierungshilfen
  • Förderung der Anpassung an gesellschaftliche Gegebenheiten, Werte und Normen
  • Einleben im Sozialraum

Leistungen der Hilfemaßnahme

  • Einzel- und Familiengespräche
  • Individuelle Zielvereinbarung im Hilfeplangespräch
  • Systemisch - lösungsorientierte Beratung
  • Unterstützung im Umgang mit Behörden
  • Berichterstellung / Dokumentation

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 SGB VIII i.V. mit § 31 SGB VIII

Begleitete Rückführung

Im Setting dieser ambulanten Betreuung gestalten wir unsere Leistungen individuell mit unseren Klienten, um eine angemessene und aktivierende Hilfe leisten zu können. Die Hilfe wird in der Regel durch Fachleistungsstunden berechnet, die Zielsetzung erfolgt im Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII. Die Begleitete Rückführung ist eine intensive Unterstützung bei der Rückführung eines Kindes aus einer stationären Jugendhilfemaßnahme ins Elternhaus.

begleitete rueckfuehrung

Die Grundidee der Begleiteten Rückführung ist

  • Vorbereitung der Rückführung mit der Familie
  • Familien- und Einzelgespräche
  • Alltagsstrukturierung
  • Erlernen von Krisenmanagement
  • Beziehungsarbeit

Die Zielsetzungen der Begleiteten Rückführung sind

  • Aufbau eines Bezugssystems für das Kind
  • Netzwerkarbeit für die Integration
  • Soziales Umfeld schaffen
  • Förderung der Beziehungsfähigkeit
  • Vermeidung einer dauerhaften Fremdunterbringung

Leistungen der Hilfemaßnahme

  • Intensive Auftragsklärung
  • Individuelle Zielvereinbarung im Hilfeplangespräch
  • Systemische Familienberatung
  • Ressourcenorientiertes Arbeiten
  • Berichterstellung / Dokumentation

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 SGB VIII i.V. mit §§ 30, 31 SGB VIII

Time-Out (befristete Krisenintervention)

Im Setting dieser stationären / ambulanten Betreuung gestalten wir unsere Leistungen in vier Phasen mit unseren Klienten, um eine angemessene und aktivierende Hilfe leisten zu können. Die Hilfe wird in der Regel durch den stationären Entgeltsatz, ggf. Intensivsatz zuzüglich von Fachleistungsstunden berechnet, die Zielsetzung erfolgt im Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII. Die Betreuungsform „Time-Out“ soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in der Krise, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen durch kleinschrittige Ziele über das S.M.A.R.T. Konzept, der Lösung von Konflikten und Eskalation helfen sowie Klarheit im zeitlich begrenzten Time-Out schaffen.

Die Grundidee der Time-Out Maßnahme ist

Phase I (3 Tage)

  • Auftragsklärung mit dem Jugendamt, der Familie, dem Klienten
  • Klärung der Zielsetzung

Phase II (1 Monat)

  • Stationäres Setting (ISE oder Wohngruppe) übernimmt die Alltagsproblematik um die Familiensituation zu entlasten
  • Zwei Familiengespräche in der Einrichtung (Weitere Terminierung der Gespräche, Aufstellen von Gesprächsregeln, Problemanamese, Entspannung der Situation)

Phase III (2 Monate)

  • Regelmäßige Beurlaubungen
  • Eltern werden wieder in die Erziehungsverantwortlichkeit mit einbezogen
  • Wöchentliche Familiengespräche mit Reflexion der Beurlaubungen

Phase IV

  • Ambulante Nachbetreuung mit einem geeigneten Setting der ambulanten Hilfe

Die Zielsetzungen der Time-Out Maßnahme sind

  • Entlastung der angespannten Beziehungen durch ein befristetes Time-Out
  • Vorbereitung der Rückführung in die Familie, dennoch in einen anderen Rahmen
  • Stärkung der Familie
  • Klärung von Konfliktherden 

Leistungen der Hilfemaßnahme

  • Inzel- und Familiengespräche
  • Permanente Reflexionsgespräche
  • Systemisch - Lösungsorientierte Beratung
  • Intensive stationäre Betreuung der Klienten
  • Berichterstellung / Dokumentation 

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 SGB VIII i.V. mit § 34 SGB VIII / i. V. mit § 31 SGB VIII

 Zeit und Kostenmodell

  • Phase I
    6 - 8 Fachleistungsstunden

  • Phase II
    Entgeltsatz des stationärem Angebot (ISE oder Wohngruppe) plus max. 10 Fachleistungsstunden im Monat

  • Phase III
    Entgeltsatz des stationärem Angebot (ISE oder Wohngruppe) plus max. 18 Fachleistungsstunden im Monat (ein ambulanter Helfer, ein stationärer Helfer in den Familiengesprächen)

  • Phase IV
    Fachleistungsstunden nach Bedarfserörterung im Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)

Im Setting dieser ambulanten Betreuung gestalten wir unsere Leistungen individuell mit unseren Klienten, um eine angemessene und aktivierende Hilfe leisten zu können. Die Hilfe wird in der Regel durch Fachleistungsstunden berechnet, die Zielsetzung erfolgt im Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII. Die Betreuungsform „Sozialpädagogische Familienhilfe“ soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

sozialpaedagogische familienhilfe

Die Grundidee der Sozialpädagogischen Familienhilfe ist

  • Auftragsklärung
  • Familienkonferenzen mit Konfliktklärung
  • Verhaltensmodifikation (Werte, Lob, etc.)
  • Alltagsstrukturierung
  • Entspannung von konflikthaften Familiensituationen 

Die Zielsetzungen der Sozialpädagogischen Familienhilfe sind

  • Stärkung des Familiensystems
  • Vermeidung einer Fremdunterbringung
  • Umgang mit finanziellen Mitteln
  • Stärkung der Ressourcen in der Familie
  • Förderung des/r Kindes/r

Leistungen der Hilfemaßnahme

  • Einzel- und Familiengespräche
  • Individuelle Zielvereinbarung im Hilfeplangespräch
  • Systemisch - lösungsorientierte Beratung
  • Unterstützung im Umgang mit Behörden
  • Berichterstellung / Dokumentation

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 SGB VIII i.V. mit § 31 SGB VIII

Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe (ISE)

Im Setting dieser ambulanten Betreuung gestalten wir unsere Leistungen individuell mit unseren Klienten, um eine angemessene und aktivierende Hilfe leisten zu können. Die Hilfe wird in der Regel durch Fachleistungsstunden berechnet, die Zielsetzung erfolgt im Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII. Die intensive sozialpädagogische Einzelfallhilfe richtet sich an Jugendliche, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Eine individuelle Betreuung, mithilfe der entsprechenden Gestaltung der Angebote, wird den Problemlagen des Jugendlichen und seinem Entwicklungsstand angepasst.

Die Grundidee der Intensiven Sozialpädagogischen Einzelfallhilfe ist

  • Systemische Familienarbeit
  • Entwicklung von Handlungsalternativen
  • Genogrammarbeit
  • Krisenintervention
  • Nutzen von Ressourcen

Die Zielsetzungen dee Intensiven Soziapädagogischen Einzelfallhilfe sind

  • Strukturierungshilfe bei der Alltagsbewältigung
  • Integration in ein soziales Netzwerk
  • Eigenverantwortliche Lebensführung
  • Unterstützung beim schulischen und beruflichen Werdegang
  • Erlebnispädagogische Übungen

 Leistungen der Hilfemaßnahme

  • Intensive Auftragsklärung
  • Individuelle Zielvereinbarung im Hilfeplangespräch
  • Systemische Lösungsorientierte Beratung
  • Finanzberatung
  • Berichterstellung / Dokumentation 

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 SGB VIII i.V. mit § 35 SGB VIII

Haushaltstraining (HT)

Im Setting dieser ambulanten Betreuung gestalten wir unsere Leistungen individuell mit unseren Klienten, um eine angemessene und aktivierende Hilfe leisten zu können. Hierbei arbeitet eine Fachkraft mit Erfahrung im hauswirtschaftlichen Bereich in einer Familie mit einer pädagogischen Fachkraft, die federführend im Fallmanagement ist, in Form einer Zusatzleistung zusammen. Diese Hilfeform dient Familien mit großem Unterstützungsbedarf in der Haushaltsorganisation. Dies kann Bereiche der körperlichen Hygiene, Gestaltung der Wohnung, Erstellen von Einkaufslisten, gesunde Ernährung, kostengünstigen Einkauf, etc. betreffen. Diese Bereiche werden mit der Familie durch Training unter Anleitung eingeübt.

Die Hilfe wird in der Regel durch Fachleistungsstunden (Pädagogische Fachkraft + Haushaltstrainerin) berechnet, die Zielsetzung erfolgt im Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII. Die Betreuungsform „Haushaltstraining“ soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, Bewältigung des Haushaltes, Umgang mit finanziellen Ressourcen, sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Die Grundidee des Haushaltstrainings ist

  • Beantwortung von hygienischen und hauswirtschaftlichen Fragen
  • Familienkonferenzen
  • Verbesserung der Lebensbedingungen
  • Alltagsstrukturierung
  • Lebenspraktische Bereiche des Haushaltes mit den Kindern selbst zu managen

Die Zielsetzungen des Haushaltstrainings sind

  • Stärkung des Familiensystems
  • Verbesserung der hauswirtschaftlichen Kenntnisse
  • Umgang mit finanziellen Mitteln
  • Verbesserung der Ernährung
  • Mitwirkung bei einer Vermeidung von Fremdunterbringung

Leistungen der Hilfemaßnahme

  • Haushaltstraining
  • Individuelle Zielvereinbarung im Hilfeplangespräch
  • Systemisch - lösungsorientierte Beratung
  • Unterstützung im Umgang mit Behörden
  • Berichterstellung / Dokumentation

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 SGB VIII i.V. mit § 31 SGB VIII

Betreutes Einzelwohnen

Im Setting der ambulanten Betreuung gestalten wir unsere Leistungen individuell für unsere Klienten, um eine angemessene und aktivierende Hilfe leisten zu können. Die Hilfe wird in der Regel durch Fachleistungsstunden berechnet, die Zielsetzung erfolgt im Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII. Betreutes Einzelwohnen richtet sich an Jugendliche und junge Volljährige, die nach Abnabelung aus der vorherigen Hilfeform oder den Eltern Unterstützung bei der Verselbständigung und sozialen Integration in ihrem neuen Lebensumfeld benötigen. Die Betreuung findet im eigenen Wohnraum des Klienten statt. Die Voraussetzung für diese Hilfe ist die Mitwirkungsbereitschaft.

Die Grundidee des Betreuten Einzelwohnens ist

  • Auftragsklärung und Zielvereinbarung
  • Unterstützung und Begleitung bei der Wohnungssuche
  • Erlernen praktischer Haushaltsführung
  • Soziale Integration
  • Einüben von lebenspraktischen Fähigkeiten

Die Zielsetzungen des Betreuten Einzelwohnens sind

  • Förderung der Verselbständigung
  • Konstante Ansprechpartner in der ersten eigenen Wohnung
  • Positiver Verlauf des persönlichen Werdeganges
  • Absicherung der finanziellen Mittel
  • Selbständigkeit im Umgang mit administrativen Vorgängen

Leistungen der Hilfemaßnahme

  • Intensive Auftragsklärung
  • Individuelle Zielvereinbarung im Hilfeplangespräch
  • Systemisch - lösungsorientierte Beratung
  • Netzwerkarbeit
  • Berichterstellung / Dokumentation

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 SGB VIII i.V. mit § 41 SGB VIII

Erziehungsbeistandschaft

Im Setting dieser ambulanten Betreuungsform gestalten wir unsere Leistungen individuell mit unseren Klienten, um eine angemessene und aktivierende Hilfe leisten zu können. Die Hilfe wird in der Regel durch Fachleistungsstunden berechnet, die Zielsetzung erfolgt im Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII. Eine Erziehungsbeistandschaft (EB) dient einer längerfristigen Unterstützung bei unterschiedlichen Entwicklungsproblemen, wie z.B. Auffälligkeiten in der Schule oder im Umgang mit Freunden.

erziehungsbeistandschaft

Die Grundidee der Erziehungsbeistandschaft ist

  • Hilfe zur Tagesstruktur
  • Unterstützung in schulischen Belangen
  • Konfliktklärung in der Familie / im sozialen Umfeld
  • Vorstellung von Freizeitangeboten
  • Finanzielle Beratung

Die Zielsetzungen der Erziehungsbeistandschaft sind

  • Erkennen und Fördern individueller Ressourcen
  • Aufbau und Verbesserung im schulischen Bereich
  • Aufbau und Förderung von Beziehungsfähigkeit
  • Sicherung des Verbleibs des Kindes in der Familie
  • Entwicklung von Zukunftsperspektiven

Leistungen der Hilfemaßnahme

  • Intensive Auftragsklärung
  • Individuelle Zielvereinbarung im Hilfeplangespräch
  • Systemisch - lösungsorientierte Beratung
  • Bereitstellung einer verlässlichen Bezugsperson
  • Berichterstellung / Dokumentation

Die methodischen Grundlagen beinhalten u.a. folgende Ziele

  • Auftragsklärung, Zielvereinbarungen
  • Einzelfallhilfe
  • Konfliktlösungsstrategien
  • Nutzung und Stärkung eigener Ressourcen
  • Organisation des Alltags (z.B. Verstärkerpläne erstellen)
  • Feste Bezugsperson als Ansprechpartner haben
  • Soziale Integration
  • Bewältigung persönlicher Krisen
  • Systemisches Arbeiten (z.B. )
  • Dokumentation

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 i.V. mit § 30 SGB VIII

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