Ambulante Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe stellt die komplexeste und intensivste Hilfeform der Kinder-und Jugendhilfe derzeit dar, auch im Hinblick auf Leistung, Umfang und Zuordnung der Hilfeleistungen auf der verwaltungsrechtlicher Ebene. Nach der Definition des § 35 a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche auch Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erwarten ist.Von einer seelischen Behinderung bedroht (§ 35a von SGB VIII) sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit (wesentlich mehr als 50%) zu erwarten ist. Eine drohende Behinderung ist noch nicht mit einer manifesten Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gleichzusetzen. Die Zuordnung zum Personenkreis nach § 35a SGB VIII ist eine verwaltungsrechtliche Aufgabe des örtlichen Trägers der Jugendhilfe und die Entscheidung über die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen obliegt letztlich in der Verantwortung des zuständigen Jugendamtes. Anders als bei der Hilfe zur Erziehung hat nach § 35a SGB VII das Kind oder der Jugendliche einen eigenständigen Anspruch, nicht der Personensorgeberechtigte. Auch junge Volljährige können im Rahmen des § 41 SGB VIII Eingliederungshilfe erhalten. Die Hilfe ist nach dem Bedarf im Einzelfall zu gestalten und zu leisten, nach Möglichkeit so, dass Integration/ Inklusion sowie Orientierung an der Lebenswelt im Alltag der Betreuung, Förderung und Erziehung angestrebt ist. Im Einzelfall können je nach Bedarf auch noch Hilfen zu einer angemessenen Schul-oder Berufsausbildung oder auch Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes hinzukommen.

Die Grundidee der Ambulanten Eingliederungshilfe ist

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gruppenfähig sind, oder die in problematischen Umfeldern leben und deren positive Entwicklung dort gefährdet scheint, die sich in einer psychosozialen Problemlage, Krisen und/oder Konfliktsituation befinden. Das Angebot zur Eingliederungshilfe richtet sich gemäß § 35a Absatz 1 und Absatz 2 SGB VIII an Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 18 Jahren (sowie Volljährige) mit seelischen Behinderungen oder die von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Die Zielsetzungen der Ambulanten Eingliederungshilfe sind

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung zu beseitigen oder zu mildern, mit dem Ziel, behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Ihnen soll die Teilnahme am Gemeinschaftsleben ermöglicht oder erleichtert werden, durch Ausbildung, soziale, berufliche Integration und weitgehende Selbstbestimmung und Selbständigkeit. Hinsichtlich der Aufgaben und Ziele der Hilfe verweist §35a Abs. 3 SGB VIII auf §53 Abs.3 SGB XII. Hiernach lassen folgende übergeordneten Aufgaben und Ziele der Hilfe ableiten:

Einflussnahme auf den Behinderungsprozess: die Zielvorstellung des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, eine drohende seelische Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene seelische Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen. Gelingt die völlige Herstellung nicht, so sollen Maßnahmen zur Milderung der Behinderung eingeleitet werden, die die Behinderung so weit als möglich rückgängig machen sollen.

Eingliederung bzw. Integration in die Gesellschaft: Dieses Ziel schließt alle Maßnahmen ein, die dem Hilfeempfänger den Kontakt zur Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglichen und erleichtern. Für Kinder und Jugendliche stehen dabei die Familie, das soziale Umfeld und die Schule im Vordergrund.

Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen, den individuellen Bedürfnissen und Begabungen entsprechenden, Tätigkeit: Dazu gehört nicht nur die Ausbildung zu einem Beruf oder einer Tätigkeit, sondern auch die Schaffung und Erhaltung von Voraussetzungen für eine Berufsausbildung oder Tätigkeit. Der Bedarf im Einzelfall sowie daraus abgeleitete Aufgaben, Maßnahmen und Hilfeziele werden gemäß den Regelungen des Hilfeplanverfahrens nach §36 SGB VIII festgestellt bzw. festgelegt. Nach §36 SGB VIII Abs. 3 soll der Arzt oder Psychotherapeut, welcher die unabhängige, fachliche Stellungnahme verfasst hat, bei der Aufstellung oder Änderung des Hilfeplans beteiligt werden

Leistungen der Hilfemaßnahme

Vorbereitung und Begleitung in eine weitgehendst selbständige Lebensführung im Übergang von der Jugendhilfe in eine möglicherweise später notwendige Eingliederungshilfe. Die enge Verbindung zwischen Jugendhilfe nach SGB VIII (KJHG) und Eingliederungshilfe nach SGB VIIII verfolgt das Ziel, einen Wechsel vom einen in das andere Hilfesystem für die Betroffenen gep-lant und strukturiert zu gestalten. Kernziel ist dabei, die betreuten Personen zu einem eigenständigen und von Hilfen möglichst unabhängigen Leben zu fördern, wobei das Erreichen dieses Ziels im Einzelfall von individuellen Voraussetzungen der Betreuten abhängt und allgemein offen bleibt. Hiermit sollen folgende Effekte erzielt werden:

Der Übergang soll für den Jugendlichen/ jungen Erwachsenen ohne Abbruch der Beziehung zur koordinierenden Betreuungsperson geschehen.

Für das übergebende Jugendamt wird ein Erfolg der zu Ende gehenden Maßnahme unmittelbar sichtbar, da die Fortführung sozialer Eingliederung gewährleistet ist und damit der Gefahr eines „Abrutschens“ in gefährdendes Milieu im Anschluss an die Jugendhilfe gezielt vorgebeugt

Rechtliche Grundlagen

  • § 27 SGB VIII 35a SGBVIII

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